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Haftgründe
Die Haftgründe im Jugend-KZ Moringen waren äußerst vielschichtig und reichten von pädagogischen Bankrotterklärungen („Unerziehbarkeit“, „Renitenz“, „Kriminalität“) gegenüber straffälligen Minderjährigen oder Heiminsassen, über „Arbeitsverweigerung“, „Arbeitsbummelei“ und „Sabotage“ bis hin zur Verweigerung des HJ-Dienstes. Das Reichskriminalpolizeiamt (RKPA) und die Gestapo inhaftierten aus rassischen (Sinti und Roma, Juden) und eugenischen (Behinderte, Zwangssterilisierte) Gründen, wegen Homosexualität (auch „Strichjungen“) oder wegen Widersetzlichkeit, Opposition und konkreten Widerstandshandlungen. Ungefähr 20 Jungen wurden als Anhänger der englisch-amerikanischen Swingmusik, d.h. wegen ihrer Zugehörigkeit zur Hamburger „Swing-Jugend“, andere mittels „Sippenhaft“ (so z.B. der 16-jährige Rainer Küchenmeister, dessen Vater im Zusammenhang mit der Widerstandsgruppe „Rote Kapelle“ hingerichtet wurde) nach Moringen verschleppt. Das sog. „Jugendschutzlager“ Moringen hatte recht schnell vollends den Charakter eines „allgemeinen Konzentrationslagers für Jugendliche“ , wie der Historiker Heinrich Muth in den 80er Jahren nach einem ersten reinen Aktenstudium und noch ohne Kenntnis der tatsächlichen Lebensumstände im Lager richtig vermutete.

Leopold
Zygfryd
Günther
Antoni
       
 
Karl
Fritz
Erwin