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Haftgründe
Die Haftgründe im Jugend-KZ Moringen waren äußerst vielschichtig und reichten
von pädagogischen Bankrotterklärungen („Unerziehbarkeit“, „Renitenz“,
„Kriminalität“) gegenüber straffälligen Minderjährigen oder Heiminsassen,
über „Arbeitsverweigerung“, „Arbeitsbummelei“ und „Sabotage“ bis hin zur
Verweigerung des HJ-Dienstes. Das Reichskriminalpolizeiamt (RKPA) und
die Gestapo inhaftierten aus rassischen (Sinti und Roma, Juden) und eugenischen
(Behinderte, Zwangssterilisierte) Gründen, wegen Homosexualität (auch
„Strichjungen“) oder wegen Widersetzlichkeit, Opposition und konkreten
Widerstandshandlungen. Ungefähr 20 Jungen wurden als Anhänger der englisch-amerikanischen
Swingmusik, d.h. wegen ihrer Zugehörigkeit zur Hamburger „Swing-Jugend“,
andere mittels „Sippenhaft“ (so z.B. der 16-jährige Rainer Küchenmeister,
dessen Vater im Zusammenhang mit der Widerstandsgruppe „Rote Kapelle“
hingerichtet wurde) nach Moringen verschleppt. Das sog. „Jugendschutzlager“
Moringen hatte recht schnell vollends den Charakter eines „allgemeinen
Konzentrationslagers für Jugendliche“ , wie der Historiker Heinrich Muth
in den 80er Jahren nach einem ersten reinen Aktenstudium und noch ohne
Kenntnis der tatsächlichen Lebensumstände im Lager richtig vermutete.
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Leopold
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Zygfryd
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Günther
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Antoni
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Karl
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Fritz
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Erwin
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