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      Haftgründe 
        Die Haftgründe im Jugend-KZ Moringen waren äußerst vielschichtig und reichten 
        von pädagogischen Bankrotterklärungen („Unerziehbarkeit“, „Renitenz“, 
        „Kriminalität“) gegenüber straffälligen Minderjährigen oder Heiminsassen, 
        über „Arbeitsverweigerung“, „Arbeitsbummelei“ und „Sabotage“ bis hin zur 
        Verweigerung des HJ-Dienstes. Das Reichskriminalpolizeiamt (RKPA) und 
        die Gestapo inhaftierten aus rassischen (Sinti und Roma, Juden) und eugenischen 
        (Behinderte, Zwangssterilisierte) Gründen, wegen Homosexualität (auch 
        „Strichjungen“) oder wegen Widersetzlichkeit, Opposition und konkreten 
        Widerstandshandlungen. Ungefähr 20 Jungen wurden als Anhänger der englisch-amerikanischen 
        Swingmusik, d.h. wegen ihrer Zugehörigkeit zur Hamburger „Swing-Jugend“, 
        andere mittels „Sippenhaft“ (so z.B. der 16-jährige Rainer Küchenmeister, 
        dessen Vater im Zusammenhang mit der Widerstandsgruppe „Rote Kapelle“ 
        hingerichtet wurde) nach Moringen verschleppt. Das sog. „Jugendschutzlager“ 
        Moringen hatte recht schnell vollends den Charakter eines „allgemeinen 
        Konzentrationslagers für Jugendliche“ , wie der Historiker Heinrich Muth 
        in den 80er Jahren nach einem ersten reinen Aktenstudium und noch ohne 
        Kenntnis der tatsächlichen Lebensumstände im Lager richtig vermutete. 
      
         
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             Leopold 
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